Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Viele Online-Coaching-Verträge sind von Anfang an nichtig — weil den Anbietern die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung fehlt. Das gilt auch für Unternehmer und Selbstständige. Als Anwalt mit Erfahrung aus erfolgreicher Prozessführung in genau dieser Konstellation prüfe ich Ihren Fall.
In einer Reihe von Grundsatzurteilen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Großteil der am Markt befindlichen Online-Coaching-Programme unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Fehlt dem Anbieter die gesetzlich vorgeschriebene ZFU-Zulassung, ist der Vertrag von Anfang an nichtig — mit der Folge, dass Teilnehmer ihr Geld vollständig zurückfordern können.
Ein 9-monatiges Business-Mentoring-Programm (Preis: 47.600 €) wird für nichtig erklärt. Der BGH stellt klar: Online-Coachings mit strukturierter Wissensvermittlung sind Fernunterricht und brauchen eine ZFU-Zulassung. Fehlt sie, ist der Vertrag von Anfang an unwirksam.
Gilt ausdrücklich auch für Unternehmer — nicht nur VerbraucherSelbst ein Coaching, das zu 90 % aus Live-Calls bestand, wurde als zulassungspflichtiger Fernunterricht eingestuft — weil der Anbieter Aufzeichnungen bereitstellte, eine Erfolgsgarantie gab und lebenslangen Plattformzugang gewährte.
Aufgezeichnete Live-Calls gelten als asynchroner UnterrichtDer BGH präzisiert: Ob Fernunterricht vorliegt, richtet sich nach dem Vertragsinhalt, nicht nach der tatsächlichen Durchführung. Schon ein vertragliches Fragerecht reicht als Lernerfolgsüberwachung. Reine Live-Formate ohne Aufzeichnung können jedoch ausgenommen sein.
Bereits ein Fragerecht = Lernerfolgskontrolle im Sinne des FernUSGDer BGH konkretisiert die Abgrenzung: Liegt der Schwerpunkt auf strukturierter Wissensvermittlung, greift das FernUSG — egal ob das Programm „Coaching", „Mentoring" oder „Mastermind" heißt. Nur rein individuelle Beratung ohne Lehrplan kann ausgenommen sein.
Das Marketing-Label ist irrelevant — der Inhalt zähltDie folgenden Merkmale machen ein Online-Coaching zum zulassungspflichtigen Fernunterricht. Treffen mehrere davon zu und hat Ihr Anbieter keine ZFU-Zulassung, stehen Ihre Chancen auf Rückabwicklung sehr gut:
Das Programm enthält Lehrvideos oder aufgezeichnete Module zum Selbststudium
Es gibt einen festen Lehrplan, Curriculum oder strukturierte Lerninhalte
Live-Calls werden aufgezeichnet und stehen danach auf einer Plattform zur Verfügung
Es gibt Hausaufgaben, Q&A-Sessions oder Feedback auf Lernfortschritte
Der Anbieter verspricht eine Erfolgsgarantie oder gibt lebenslangen Zugang
Der Kurs war hochpreisig — viele betroffene Programme kosten 5.000 € bis 50.000 €+
Ich habe diese Fallkonstellation bereits erfolgreich vor Gericht vertreten — und kenne die Argumentationsmuster der Gegenseite. Als Rechtsanwalt mit über 27 Jahren Erfahrung im Medien- und Urheberrecht bringe ich genau die Expertise mit, die bei der Schnittstelle von Coaching, Fernunterricht und digitalem Vertrieb entscheidend ist.
Ich prüfe kostenlos und unverbindlich, ob Ihr Coaching-Vertrag nichtig ist und Sie Ihr Geld zurückfordern können. Senden Sie mir einfach den Vertrag und eine kurze Beschreibung des Programms per E-Mail.
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