BGH-Urteile 2025 / 2026 · Coaching-Verträge nichtig

Teures Online-Coaching gebucht?
Holen Sie Ihr Geld zurück.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Viele Online-Coaching-Verträge sind von Anfang an nichtig — weil den Anbietern die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung fehlt. Das gilt auch für Unternehmer und Selbstständige. Als Anwalt mit Erfahrung aus erfolgreicher Prozessführung in genau dieser Konstellation prüfe ich Ihren Fall.

Der BGH hat die Coaching-Branche
grundlegend erschüttert

In einer Reihe von Grundsatzurteilen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Großteil der am Markt befindlichen Online-Coaching-Programme unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Fehlt dem Anbieter die gesetzlich vorgeschriebene ZFU-Zulassung, ist der Vertrag von Anfang an nichtig — mit der Folge, dass Teilnehmer ihr Geld vollständig zurückfordern können.

12. Juni 2025
III ZR 109/24

Das Grundsatzurteil

Ein 9-monatiges Business-Mentoring-Programm (Preis: 47.600 €) wird für nichtig erklärt. Der BGH stellt klar: Online-Coachings mit strukturierter Wissensvermittlung sind Fernunterricht und brauchen eine ZFU-Zulassung. Fehlt sie, ist der Vertrag von Anfang an unwirksam.

Gilt ausdrücklich auch für Unternehmer — nicht nur Verbraucher
2. Oktober 2025
III ZR 173/24

Auch bei 90 % Live-Calls: nichtig

Selbst ein Coaching, das zu 90 % aus Live-Calls bestand, wurde als zulassungspflichtiger Fernunterricht eingestuft — weil der Anbieter Aufzeichnungen bereitstellte, eine Erfolgsgarantie gab und lebenslangen Plattformzugang gewährte.

Aufgezeichnete Live-Calls gelten als asynchroner Unterricht
5. Februar 2026
III ZR 137/25

Vertragsinhalt entscheidet — nicht die Praxis

Der BGH präzisiert: Ob Fernunterricht vorliegt, richtet sich nach dem Vertragsinhalt, nicht nach der tatsächlichen Durchführung. Schon ein vertragliches Fragerecht reicht als Lernerfolgsüberwachung. Reine Live-Formate ohne Aufzeichnung können jedoch ausgenommen sein.

Bereits ein Fragerecht = Lernerfolgskontrolle im Sinne des FernUSG
12. Februar 2026
III ZR 73/25

Coaching ≠ automatisch Fernunterricht — aber oft doch

Der BGH konkretisiert die Abgrenzung: Liegt der Schwerpunkt auf strukturierter Wissensvermittlung, greift das FernUSG — egal ob das Programm „Coaching", „Mentoring" oder „Mastermind" heißt. Nur rein individuelle Beratung ohne Lehrplan kann ausgenommen sein.

Das Marketing-Label ist irrelevant — der Inhalt zählt

Ihr Coaching-Vertrag ist
wahrscheinlich nichtig, wenn …

Die folgenden Merkmale machen ein Online-Coaching zum zulassungspflichtigen Fernunterricht. Treffen mehrere davon zu und hat Ihr Anbieter keine ZFU-Zulassung, stehen Ihre Chancen auf Rückabwicklung sehr gut:

Das Programm enthält Lehrvideos oder aufgezeichnete Module zum Selbststudium

Es gibt einen festen Lehrplan, Curriculum oder strukturierte Lerninhalte

Live-Calls werden aufgezeichnet und stehen danach auf einer Plattform zur Verfügung

Es gibt Hausaufgaben, Q&A-Sessions oder Feedback auf Lernfortschritte

Der Anbieter verspricht eine Erfolgsgarantie oder gibt lebenslangen Zugang

Der Kurs war hochpreisig — viele betroffene Programme kosten 5.000 € bis 50.000 €+

Wichtig: Es spielt keine Rolle, ob Sie den Vertrag als Privatperson oder als Unternehmer/Selbstständiger abgeschlossen haben. Der BGH hat klargestellt, dass das FernUSG beide schützt. Und es ist auch egal, ob Sie das Programm bereits teilweise oder ganz durchlaufen haben — die Nichtigkeit wirkt von Anfang an.
Rechtsanwalt Peter Heilrath

Erfahrung aus
gewonnenen Verfahren

Ich habe diese Fallkonstellation bereits erfolgreich vor Gericht vertreten — und kenne die Argumentationsmuster der Gegenseite. Als Rechtsanwalt mit über 27 Jahren Erfahrung im Medien- und Urheberrecht bringe ich genau die Expertise mit, die bei der Schnittstelle von Coaching, Fernunterricht und digitalem Vertrieb entscheidend ist.

  • Erfolgreiche Prozessführung in dieser konkreten Fallkonstellation
  • Über 27 Jahre Erfahrung im Medien- und Urheberrecht
  • Tiefes Verständnis für digitale Geschäftsmodelle
  • Persönliche Betreuung — kein Massenabwickler
  • Kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung

Was Sie wissen sollten

Muss ich den Vertrag erst kündigen oder widerrufen?
Nein. Ist der Vertrag mangels ZFU-Zulassung nichtig, gilt er als von Anfang an unwirksam. Sie müssen weder kündigen noch widerrufen — Sie berufen sich direkt auf die Nichtigkeit nach § 7 FernUSG.
Kann ich auch Geld zurückfordern, wenn ich den Kurs schon begonnen habe?
Ja. Die Nichtigkeit wirkt rückwirkend (ex tunc). Sie können die gesamte gezahlte Vergütung zurückfordern. Der Anbieter hat nur dann einen Gegenanspruch, wenn er nachweisen kann, dass Sie sich konkrete Aufwendungen erspart haben — was in der Praxis kaum gelingt.
Ich bin Selbstständiger / Unternehmer — gilt das trotzdem?
Ja, ausdrücklich. Der BGH hat entschieden, dass das FernUSG nicht auf Verbraucher beschränkt ist. Gerade hochpreisige „High-Ticket-Coachings" richten sich oft gezielt an Selbstständige und Gründer — auch sie sind geschützt.
Der Anbieter nennt es „Mentoring" oder „Mastermind", nicht „Kurs" — macht das einen Unterschied?
Nein. Der BGH hat klargestellt, dass die Bezeichnung irrelevant ist. Entscheidend ist der tatsächliche Inhalt: Wird strukturiert Wissen vermittelt, liegt Fernunterricht vor — egal ob es „Coaching", „Mentoring", „Consulting" oder „Mastermind" heißt.
Was kostet mich die Ersteinschätzung?
Nichts. Die erste Einschätzung, ob Ihr Fall Aussicht auf Erfolg hat, ist kostenlos und unverbindlich. Schicken Sie mir einfach Ihren Vertrag und eine kurze Beschreibung des Programms — ich melde mich in der Regel am selben Tag.
Muss ich noch offene Raten weiterzahlen?
Nein. Wenn der Vertrag nichtig ist, besteht kein Zahlungsanspruch des Anbieters. Sie sollten offene Raten sofort stoppen und eine erteilte Einzugsermächtigung widerrufen. Ich unterstütze Sie dabei.

Schicken Sie mir
Ihren Vertrag.

Ich prüfe kostenlos und unverbindlich, ob Ihr Coaching-Vertrag nichtig ist und Sie Ihr Geld zurückfordern können. Senden Sie mir einfach den Vertrag und eine kurze Beschreibung des Programms per E-Mail.

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